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Ich meine ja nur

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Auf zum Maskenball

Tag 1 der Maskenpflicht in NRW

So langsam, nein eigentlich schon länger, glaube ich, dass uns unsere Politiker veralbern wollen. Es kann natürlich auch sein, dass man unsere Intelligenz testen möchte oder dass unsere Politiker falsch beraten werden. Alternativ kann man aber auch annehmen, dass die Entscheidungsträger einfach nur vollkommen inkompetent sind.

Das mögen harte Worte sein, aber als Beobachter meiner Umgebung kann ich nur diese Schlüsse ziehen und wenn man mir (unvoreingenommen) in der Beobachtung folgt, kommt man vielleicht zu einer ähnlichen Erkenntnis.

Neben dem für und wider einer Maskenpflicht schaue ich nur ganz simpel auf das was man seit dem 27.04.2020, nicht nur in NRW, zu beachten hat.

Ab Montag, 27. April 2020, gilt in Nordrhein-Westfalen die Verpflichtung für Bürgerinnen und Bürger, Mund und Nase bei der Fahrt im ÖPNV, dem Einkauf im Einzelhandel und in Arztpraxen zu bedecken. Ziel ist, die Ansteckungsgefahr in zentralen Bereichen des öffentlichen Lebens, in denen das Abstandsgebot von 1,5 Metern nur schwer oder gar nicht umsetzbar ist, weiter zu reduzieren.

Die entsprechend aktualisierte Coronaschutzverordnung unterstreicht die schon bisher geltende Empfehlung nun in einem gesonderten Paragraphen und regelt dort zugleich für die Bereiche Personenbeförderung, Einzelhandel und Arztpraxen eine entsprechende rechtliche Verpflichtung. In diesen Bereichen wird das Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung, etwa so genannter „Alltagsmasken“, auch „Community-Masken“, oder von einem Schal beziehungsweise einem Tuch verpflichtend.

Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann „Mit der heutigen Rechtsverordnung regeln wir die bislang noch offenen Details der sogenannten Mundschutzpflicht. Das Wichtigste bleibt: Abstand halten, Hygieneregeln konsequent einhalten. Auch das Tragen von Alltagsmasken kann in bestimmten Situationen dazu beitragen, das Infektionsrisiko zu reduzieren. Ich appelliere an die Bürgerinnen und Bürger: Bitte halten Sie sich daran! Unsere bisherigen Regelungen zeigen erste Erfolge. Unser Gesundheitssystem ist gut aufgestellt und musste bislang nicht an seine Grenzen gehen. Jeder von uns bleibt gefragt, einen Beitrag zu leisten.“

Grundsätzlich gilt: Im öffentlichen Raum ist zu allen anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Hier gelten weiterhin die bekannten Ausnahmen für zum Beispiel Verwandte in gerade Linie, Geschwister oder in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen. Ist die Einhaltung aus bestimmten Gründen nicht möglich, wird das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung empfohlen.

  • Für Beschäftigte und Kunden in bestimmten Bereichen ist eine Mund-Nase-Bedeckung verpflichtend. Dies gilt:
  • In sämtlichen zulässigen Verkaufsstellen und Handelsgeschäften (z.B. Lebensmitteleinzelhandel, Apotheken, Tankstelle, Banken oder Poststellen), auf Wochenmärkten, bei der Abholung von Speisen und Getränken innerhalb der gastronomischen Einrichtungen sowie auf sämtlichen Allgemeinflächen von Einkaufszentren, „Shopping Malls“ oder „Factory Outlets“,
  • In sämtlichen Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handwerkern und Dienstleistern sowie bei der Erbringung und Inanspruchnahme von Handwerks- und Dienstleistungen, die ohne Einhaltung eines Sicherheitsabstands von 1,5 Metern zum Kunden erbracht werden. Ausgenommen sind Personen, die im Rahmen der Dienstleistung ein Fahrzeug lenken,
  • In Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens,
  • Bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs sowie seiner Einrichtungen. Darunter fallen auch Schulbusse, Haltestellen oder U-Bahnhöfe.

Die Verpflichtung zur Abdeckung von Mund und Nase gilt für alle Bürgerinnen und Bürger in Nordrhein-Westfalen. Ausnahmen gelten für Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können.

Für Beschäftigte kann die Verpflichtung durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen wie eine Abtrennung durch Glas, Plexiglas oder ähnliches ersetzt werden.

Die Beachtung der Regelungen sind von den Geschäftsinhabern innerhalb ihrer Geschäftsräume genauso wie die bisherigen Vorgaben zu Mindestabständen, Personenbegrenzungen etc. sicherzustellen.

Die geänderte Coronaschutzverordnung gilt für den Zeitraum vom 27. April bis zunächst zum 3. Mai 2020.

Nun ist es wichtig zu verstehen, warum wir diese Masken (aller Art) tragen sollen. Hier geht es darum, bei einer vorhandenen Infektion sein Gegenüber davor zu schützen, dass die eigenen Viren in Form einer Tröpfcheninfektion, nicht weiterverbreitet werden. Der Schutz gilt also anderem Menschen.

Dieser Schutz würde sogar Sinn ergeben denn wenn ich in die eigene Maske huste, dann verbreiten sich die, in den Speichel-Tröpfchen vorhandenen, Viren eben nicht über eine Strecke von 3-4 Metern, sondern nur ca. 1,5 Meter. So ergibt sich auch die einzuhaltende Vorgabe zum Mindestabstand.

Allerdings hat man vergessen, dass es so leider nicht funktioniert, denn die Tröpfchen schaffen es auch ganz locker in die Augen und die Infektion über die Bindehaut geht sogar noch viel schneller als über die Schleimhäute.

Logisch wäre es also, nicht nur eine zugelassene Maske zu tragen, sondern auch die Augen mittels einer Schutzbrille zu schützen. Eine Lese- oder Gleitsichtbrille gewährt keinen ausreichenden Schutz. Hier ist es zwingend erforderlich eine so genannte Überschutzbrille zu tragen. Nicht nur Menschen die in den Bereichen Medizin, Chemie oder Mikrobiologie arbeiten wissen das seit Jahren sondern genau so steht es auch in den Unfallverhütungsvorschriften der Versicherungsträger wie den Berufsgenossenschaften oder den Gemeindeunfallversicherungsverbänden. Auch gibt es für solche Masken und Brillen, nicht ohne Grund, entsprechende DIN-Normen, welche eingehalten werden müssen um den gewünschten Schutzeffekt zu erzielen.

Optische Brillen (Sehhilfen), Schals, selbst genähte Masken erfüllen diese Anforderungen eben nicht.

Aber vielleicht geht es ja darum sich selbst zu schützen?

Genau dafür sind die entsprechenden Masken eigentlich gedacht. Nämlich keine Schadstoffe oder schädlichen Partikel einzuatmen. Doch nun schauen wir und diese Masken mal genauer an, denn mit fällt auf, dass neben den vollkommen ungeeigneten DIY-Masken und Schals immer öfter Masten mit Atmenventilen benutzt werden. Gut zu erkennen an dem „Kunststoffgitter“ in der Maskenmitte.

Für Träger von Sehhilfen und/oder Schutzbrillen ist das ideal da die Brille nicht beschlagen kann, da die ausgeatmete Luft über das Frontventil gebündelt entweichen kann. Gebündelt ist dann auch schon das Stichwort, denn wenn ich nun nießen muss, entweicht das Aerosol mit den möglicherweisen infizierten Tröpfchen mit noch höherer Geschwindigkeit und vor allem gebündelt in die Umwelt. Das was man also zuvor erreichen wollte, nämlich seinen Nächsten zu schützen, wird vollkommen absurd.

Will man es also gemäß einer Pandemie richtig machen, müssten alle Menschen, jedes Alters, unabhängig eines Mindestabstands, sofern man sich außerhalb der Wohnung aufhält, geeignete und zugelassene Masken und Schutzbrillen tragen. Um jenseits eines Virus ein bakterielles Infektionsrisiko zu minimieren müssten ausschließlich Einwegmasken zum Einsatz kommen. Dies gilt natürlich auch für Personen die sich hinter Abtrennungen aus Glas, Plexiglas oder ähnlichem befinden, denn Aerosole machen vor solchen Barrieren nicht halt.

Da hat man es offenbar 1656 schon besser gemacht!

Nimmt man diese Fakten zum Anlass, um die Sinnhaftigkeit der angeordneten Maßnahmen zu beleuchten, kann man nur zu dem Schluss kommen, dass mindestens eine der Annahmen aus dem ersten Absatz dieses Textes zutreffend ist.

Ich meine ja nur…

zpqCMeb@6oxMpfGUyU_BL